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223-1-55 Ausbildungs-
und Prüfungsordnung
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| 1) | Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom 20. April 2006 (HmbGVBl. 2006 S. 189) |
Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 189
Auf Grund von § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 , § 45 Absatz 4 , § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), geändert am 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 200), in der jeweils geltenden Fassung für die Fachoberschule.
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zur Fachhochschulreife führen.
(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Fachbereiche und Fachrichtungen:
Fachbereich Technik mit den Fachrichtungen:
Agrarwirtschaft,
Bautechnik,
Chemie,
Elektrotechnik,
Metalltechnik,
Vermessung;
Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung;
Fachbereich Sozialpädagogik;
Fachbereich Hauswirtschaft;
Fachbereich Gestaltung mit den Fachrichtungen:
Bekleidung,
Grafik,
Raumgestaltung;
Fachbereich Pflege und Gesundheit.
Zur Fachoberschule wird zugelassen, wer
die Realschule abgeschlossen hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für den gewählten Fachbereich und die gewählte Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
die Realschule abgeschlossen hat und drei Jahre in einer für die Ausbildung in dem gewählten Fachbereich und der gewählten Fachrichtung förderlichen Beschäftigung berufstätig war.
Für den Fachbereich Sozialpädagogik wird zugelassen, wer die Realschule und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder wer die Realschule abgeschlossen hat und drei Jahre berufstätig war. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.
Der Unterricht umfasst fachbereichsübergreifende, fachbereichsbezogene und fachrichtungsbezogene Fächer. Die einzelnen Unterrichtsfächer sind aus der Anlage ersichtlich.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind alle Fächer gemäß § 4, auch wenn der einzelne Prüfling nicht in jedem Fach geprüft wird.
(2) Schriftlich wird in vier Fächern geprüft. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen im Fach Fachenglisch dreieinhalb, in allen anderen Prüfungsfächer jeweils fünf Zeitstunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen.
(3) Mündlich kann in jedem Fach mit Ausnahme des Faches Sport geprüft werden. Die mündliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen.
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in allen Prüfungsfächern mindestens mit der Endnote ,,ausreichend“ bewertet wurden oder wenn der Prüfling für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß Absätze 2 und 3 hat.
(2) Die Endnote ,,mangelhaft“ in einem Fach wird durch mindestens die Endnote ,,gut“ in einem anderen Fach oder die Endnote ,,befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Endnoten in zwei Fächern werden durch mindestens gute Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch mindestens eine Endnote ,,gut“ in einem anderen Fach und befriedigende Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Endnoten in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Die Endnoten ,,mangelhaft“ in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung, mangelhafte Endnoten in drei Fächern oder die Endnote ,,ungenügend“ in einem Fach werden nicht ausgeglichen. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(1) Das Abschlusszeugnis wird als Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält eine Durchschnittsnote. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten für die Prüfungsfächer mit Ausnahme des Faches Sport gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung; § 6 gilt entsprechend. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Fächer der mündlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 entsprechend.
Verzeichnis
der
Unterrichtsfächer nach § 4,
der Fächer der schriftlichen Prüfung nach
§ 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2
sowie der Fächer der
mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3
Anmerkungen:
Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit ,,P“ gekennzeichnet. Weisen zwei oder mehrere Fächer einer Fachrichtung gemeinsam die Kennzeichnung ,,*“ auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl des Prüflings.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe sind mit ,,EP“ gekennzeichnet.
Die Fächer der mündlichen Prüfung für Externe sind mit ,,EMP“ gekennzeichnet.
Die zuständige Behörde kann dieses Verzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik, Metalltechnik und Vermessung
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Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
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Fachenglisch |
P, EP, EMP |
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Mathematik |
P, EP, EMP |
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Techniklehre |
P, EP, EMP |
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Physik |
EP |
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Chemie |
EP |
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Technisches Zeichnen |
EMP |
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Politik |
EMP |
|
Sport |
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Fachrichtung Agrarwirtschaft
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Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Techniklehre |
P |
|
Biologie |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Chemie |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Sport |
|
Fachrichtung Chemie
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Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Techniklehre |
P |
|
Chemie |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Technisches Zeichnen |
|
|
Sport |
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|
Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Wirtschaftslehre |
P |
|
Organisations- und Funktionslehre |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Rechnungswesen |
|
|
Sport |
|
|
Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Soziallehre |
P |
|
Psychologie |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Pädagogische Medien |
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Humanbiologie |
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Sport |
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|
Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
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Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Ernährungslehre |
P |
|
Arbeitsgestaltung |
P |
|
Chemie |
EMP |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Gestaltete Umwelt |
|
|
Sport |
|
Fachrichtung Bekleidung
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Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Fertigungslehre |
P |
|
Gestaltungslehre |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Chemie |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Textillehre |
|
|
Sport |
|
Fachrichtungen Grafik und Raumgestaltung
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Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Zeichnen und Grafik |
P |
|
Farbe und dreidimensionale Gestaltung |
P |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Kunstgeschichte |
|
|
Medienkunde |
|
|
Sport |
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|
Sprache und Kommunikation |
P, EP, EMP |
|
Fachenglisch |
P, EP, EMP |
|
Mathematik |
P, EP, EMP |
|
Pflege- und Gesundheitslehre |
P, EP, EMP |
|
Wirtschaftslehre |
EMP |
|
Physik |
EMP |
|
Politik |
EMP |
|
Sozialpsychologie |
|
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Sport |
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